{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-09-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_AGVE-2003-128_2003-09-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3981", "Checksum": "c33d339dc3cb9a937edded1132c2692c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 11.09.2003 AGVE_2003_128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Einschulung in die Kleinklasse.\n- Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.\n- Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:14", "Checksum": "832f4d90e90fd6bedacb4b680210b62d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 11.09.2003 AGVE_2003_128\nRegeste:\nVolksschule. Einschulung in die Kleinklasse.\n- Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.\n- Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen.\n\n540 Verwaltungsbehörden 2003\n\nÜbernahme des Schulgelds gemäss § 52 Abs. 2 SchulG verpflichtet\nist.\nb) (...)\n\n128 Volksschule. Einschulung in die Kleinklasse.\n- Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen\nSchulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren\nAnforderungen sie erfüllen.\n- Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer\nLernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung\nnicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen.\n\nEntscheid des Erziehungsrats vom 11. September 2003 in Sachen R. R. gegen den Entscheid des Bezirksschulrats Z.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. Materielles\n2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) werden Kinder,\ndie bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben.\nKinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen\nSchulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren\nAnforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflege\nkann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung\ndem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen\nvermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der\nKleinklasse zuweisen (§ 73 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 15\nAbs. 2 SchulG und den §§ 1 ff. Verordnung über die Förderung von\nKindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen\nvom 28. Juni 2000, SAR 421.331).\nDie Kleinklassen sind nach heilpädagogischen Grundsätzen zu\nführen. Der Lehrplan der Regelklasse der Primarschule dient den\n2003 Schulrecht 541\n\nKleinklassen als Richtlinie. Die Eltern erhalten am Ende jedes\nSchulhalbjahrs einen Bericht, der über den Stand der Leistungen sowie des Lern- und Sozialverhaltens ihres Kindes Auskunft gibt. Ein\nZeugnis wird dann erstellt, wenn die Beurteilung für die Zuweisung\nin die Regelklasse spricht oder diese zumindest zu prüfen ist. Am\nEnde jedes Schuljahrs überprüft die Kleinklassenlehrperson den\nÜbertritt in eine entsprechende Regelklasse (§ 30 und § 31 Abs. 2 der\nV besondere schulische Bedürfnisse).\nb) Die Einschulung ist kein Entscheid, welchem eine klare\nLeistungsbeurteilung im Sinne einer Promotionsordnung zu Grunde\nliegt. Man ist hier hauptsächlich auf die Beobachtung von Fachleuten\nangewiesen, welche zu einem grossen Teil prognostisch und somit\nmit vielen Unsicherheiten verbunden ist. Der Ermessensspielraum ist\ndemnach weit grösser als in späteren Jahren. Für die Beurteilung, ob\nder Beschwerdeführer aufgrund seines heutigen Entwicklungsstands\nin eine Einschulungsklasse gehört oder nicht, sind die aktenkundigen\nBerichte und Standpunkte umfassend zu würdigen.\n3. Die beiden Vorinstanzen haben ihren Entscheid aufgrund der\nBerichte der Kindergartenlehrperson sowie der Heilpädagogin getroffen. Ausserdem ist den Akten ein Gutachten des psychologischen\nSchuldienstes des Vereins für Erziehungsberatung in der Region B.\nbeigefügt, das am 17. April 2002 anlässlich des Hinausschiebens der\nSchulpflicht ausgestellt wurde.\na) Die Kindergartenlehrperson, Frau G. H., führt in ihrem Bericht vom 23. Februar 2003 aus, dass der Beschwerdeführer für die\nErledigung von Aufgaben immer sehr viel Zeit beanspruche. Auch\nverliere er sich immer wieder in stereotypen Bewegungen, die er nur\nunterbrechen könne, wenn er allein gesetzt oder allein beschäftigt\nwerde. Er könne sich nur für kurze Zeit konzentrieren, ohne in diese\nStereotypie zu verfallen. Der Beschwerdeführer werde sehr nervös,\nwenn er überfordert werde und könne dann auch einfache Dinge\nnicht mehr erledigen. Dies belaste ihn zusätzlich, was ihn noch nervöser werden lasse. Die Situation könne durch eine Unterbrechung\noder eine anschliessende Einzelarbeit gelöst werden. Der Beschwerdeführer zeige auch kein Interesse, von sich aus zu lernen oder zu\nüben. Er nütze weder Werkstattunterricht noch didaktisches\n542 Verwaltungsbehörden 2003\n\n"}