540 Verwaltungsbehörden 2003 Übernahme des Schulgelds gemäss § 52 Abs. 2 SchulG verpflichtet ist. b) (...) 128 Volksschule. Einschulung in die Kleinklasse. - Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. - Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regel- klasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen. Entscheid des Erziehungsrats vom 11. September 2003 in Sachen R. R. ge- gen den Entscheid des Bezirksschulrats Z. Aus den Erwägungen II. Materielles 2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) werden Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Be- ginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig. Bei mangelnder Schul- reife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben. Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen (§ 73 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SchulG und den §§ 1 ff. Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000, SAR 421.331). Die Kleinklassen sind nach heilpädagogischen Grundsätzen zu führen. Der Lehrplan der Regelklasse der Primarschule dient den 2003 Schulrecht 541 Kleinklassen als Richtlinie. Die Eltern erhalten am Ende jedes Schulhalbjahrs einen Bericht, der über den Stand der Leistungen so- wie des Lern- und Sozialverhaltens ihres Kindes Auskunft gibt. Ein Zeugnis wird dann erstellt, wenn die Beurteilung für die Zuweisung in die Regelklasse spricht oder diese zumindest zu prüfen ist. Am Ende jedes Schuljahrs überprüft die Kleinklassenlehrperson den Übertritt in eine entsprechende Regelklasse (§ 30 und § 31 Abs. 2 der V besondere schulische Bedürfnisse). b) Die Einschulung ist kein Entscheid, welchem eine klare Leistungsbeurteilung im Sinne einer Promotionsordnung zu Grunde liegt. Man ist hier hauptsächlich auf die Beobachtung von Fachleuten angewiesen, welche zu einem grossen Teil prognostisch und somit mit vielen Unsicherheiten verbunden ist. Der Ermessensspielraum ist demnach weit grösser als in späteren Jahren. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines heutigen Entwicklungsstands in eine Einschulungsklasse gehört oder nicht, sind die aktenkundigen Berichte und Standpunkte umfassend zu würdigen. 3. Die beiden Vorinstanzen haben ihren Entscheid aufgrund der Berichte der Kindergartenlehrperson sowie der Heilpädagogin ge- troffen. Ausserdem ist den Akten ein Gutachten des psychologischen Schuldienstes des Vereins für Erziehungsberatung in der Region B. beigefügt, das am 17. April 2002 anlässlich des Hinausschiebens der Schulpflicht ausgestellt wurde. a) Die Kindergartenlehrperson, Frau G. H., führt in ihrem Be- richt vom 23. Februar 2003 aus, dass der Beschwerdeführer für die Erledigung von Aufgaben immer sehr viel Zeit beanspruche. Auch verliere er sich immer wieder in stereotypen Bewegungen, die er nur unterbrechen könne, wenn er allein gesetzt oder allein beschäftigt werde. Er könne sich nur für kurze Zeit konzentrieren, ohne in diese Stereotypie zu verfallen. Der Beschwerdeführer werde sehr nervös, wenn er überfordert werde und könne dann auch einfache Dinge nicht mehr erledigen. Dies belaste ihn zusätzlich, was ihn noch ner- vöser werden lasse. Die Situation könne durch eine Unterbrechung oder eine anschliessende Einzelarbeit gelöst werden. Der Beschwer- deführer zeige auch kein Interesse, von sich aus zu lernen oder zu üben. Er nütze weder Werkstattunterricht noch didaktisches 542 Verwaltungsbehörden 2003 Spielmaterial. Mit Einzelbetreuung sei er aber gut zu motivieren. Der Beschwerdeführer habe auch Schwierigkeiten mit der Motorik. Sozial und emotional sei er jedoch gut entwickelt, habe Kontakt zu allen Kindern und sei ausgeglichen und freundlich. b) Auch die Heilpädagogin, Frau O., die den Beschwerdeführer im Rahmen der heilpädagogischen Frühförderung seit Sommer 2002 betreut, weist in ihrem Bericht vom 20. Februar 2003 darauf hin, dass er einen Entwicklungsrückstand von zirka einem Jahr aufweise und zusätzlich visuelle und akustische Wahrnehmungsschwächen habe. Weder seine Sprachkompetenz noch seine motorische Ent- wicklung seien altersgemäss. Da der Beschwerdeführer sich seiner Schwächen bewusst sei, ziehe er sich gelegentlich frustriert zurück. Frau O. empfiehlt grundsätzlich die Einschulung des Beschwerde- führers in die Kleinklasse, da er dort schulisch am besten gefördert werden und sein Selbstvertrauen aufbauen könne. Sie weist jedoch darauf hin, dass sie in ihren Stunden auf Grund der repressiven Hal- tung der Mutter eine Leistungsveränderung beobachtet habe, und hofft, dass sich dies nicht bei einer Einschulung in die Kleinklasse verstärken werde. c) Diese Beobachtungen entsprechen den Untersuchungsergeb- nissen der schulpsychologischen Abklärung, die anlässlich des Hin- ausschiebens der Schulpflicht veranlasst worden war. Danach verfüge der Beschwerdeführer über knapp durch- schnittliche intellektuelle Fähigkeiten, wobei die Gesamtergebnisse noch durch seine Konzentrationsschwierigkeiten gedrückt würden. Auch sei er unsicher in der räumlichen Orientierung, im visuellen Beobachten und in der Mengenerfassung. Auffallend schwach seien ausserdem seine Werte in der akustischen Merk- und Differenzie- rungsfähigkeit von Zahlen und Silben. d) Von den Eltern wird der Argumentation der Kindergarten- lehrkraft und der Heilpädagogin nicht widersprochen; die Eltern wei- sen vielmehr darauf hin, dass ihr Sohn noch zu klein sei, um nach K. zu fahren und sehr mit der Familie verbunden, weshalb der Besuch der Kleinklasse in K. eine zusätzliche Belastung für ihn darstellen würde. 2003 Schulrecht 543 4. a) Wie bereits unter Ziff. 2b) der Erwägungen erwähnt, kommt den Vorinstanzen beim Entscheid betreffend Einschulung ein relativ weites Ermessen zu: Der Erziehungsrat schreitet nur dann ein, wenn die umfassende Würdigung der aktenmässigen Berichte und Standpunkte ergibt, dass des Ermessens überschritten bzw. nicht pflichtgemäss ausgeübt worden ist. Die Schulpflege L. und der Bezirksschulrat Z. haben ihren Ent- scheid auf die oben erwähnten Empfehlungen der Kindergartenlehr- kraft und der Heilpädagogin gestützt. Aus deren Berichten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer in der Kleinklasse, die nach heil- pädagogischen Grundsätzen geführt wird, am besten gefördert wer- den kann, während in der Regelklasse der Entwicklungsverzögerung zu wenig Rechnung getragen werden kann. Auch durch allfällige Nachhilfestunden können die genannten Defizite in der Wahrneh- mung insbesondere aber im motorischen Bereich zu wenig aufge- fangen werden. Da in L. die Voraussetzungen für die heilpädagogische Unter- stützung in der Regelklasse nicht gegeben sind und L. auch nicht über eine eigene Kleinklasse verfügt, werden die Kleinklassenschüler aus L. in der Kleinklasse K. zugewiesen. Die Kleinklasse in K. bietet somit für den Beschwerdeführer die bestmögliche Förderung. Der Einschulungsentscheid der beiden Vorinstanzen sind somit zu stützen und der Beschwerdeführer ist der Kleinklasse in K. zuzu- weisen. (...) 2003 Waffenrecht 545 VI. Waffenrecht 129 Beschlagnahmung von Waffen. - Grundsätze für die Waffenbeschlagnahmung und Wiederaushändi- gung der Waffen; Prüfung einer Selbst- oder Drittgefährdung. Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 2003 in Sachen H.M. ge- gen Polizeikommando. Aus den Erwägungen 2. (...) Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sieht vor, dass die zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von jenen Personen beschlagnahmt, die diese entweder ohne Berechtigung tragen (lit. a) oder bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (lit. b). Hinsichtlich der zweitgenannten Gruppe bedeutet dies, dass abgesehen von den in Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG enthaltenen Tat- beständen (un- bzw. entmündigte Personen), auch jene Personen nicht länger eine Waffe besitzen dürfen, die entweder zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefähr- den, oder die wegen einer Handlung, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt be- gangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der betreffende Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG). (...) 3. a) Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens bildet nur die durch das Polizeikommando mit Verfügung vom 27. Januar 2003 angeordnete Waffenbeschlagnahmung sowie die verlangte Einreichung eines formellen Nachweises, dass einer Wie-