Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen (§ 73 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SchulG und den §§ 1 ff. Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000, SAR 421.331). Die Kleinklassen sind nach heilpädagogischen Grundsätzen zu führen. Der Lehrplan der Regelklasse der Primarschule dient den