Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben. Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen (§ 73 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SchulG und den §§ 1 ff.