II. Materielles 2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) werden Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben. Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG).