der gemeinderätliche Entscheid ist somit durch den rechtskräftigen Entscheid der Schulbehörden präjudiziert. dd) Der Anspruch auf Sprachförderungsmassnahmen steht im Übrigen auch Schweizerkindern aus fremdsprachigen Gebieten, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, zu. Bei den Fördermassnahmen geht es darum, den Spracherwerb zu fördern; sie sind deshalb nicht an eine Nationalität gebunden. 4. a) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Schulpflege G. zur Zuweisung der Gesuchstellerin in den Regionalen Integrationskurs in T. ermächtigt ist, und dass die Gemeinde G. zur 540 Verwaltungsbehörden 2003