Ein erneuter Wechsel innert kurzer Zeit dürfte dem Lernerfolg des schüchternen Mädchens nach Ansicht der Lehrkraft der Integrationsklasse kaum förderlich sein. Die gestützt auf diesen Bericht befürwortete weitergehende Schulung im Regionalen Integrationskurs ist nicht zu beanstanden. cc) Wie bereits oben ausgeführt, sind die Gemeinden, gestützt auf § 52 Abs. 1 SchulG verpflichtet, die von den Schulbehörden beschlossene auswärtige Schulung zu übernehmen; der gemeinderätliche Entscheid ist somit durch den rechtskräftigen Entscheid der Schulbehörden präjudiziert.