nem solchen Fall kann die Schülerin oder der Schüler den regionalen Integrationskurs bis zur Dauer eines Jahres besuchen (§ 16 Abs. 3 V besondere schulische Bedürfnisse), dies auch dann, wenn ein Schulkind erst im Verlauf oder sogar am Ende der Schulpflicht in die Schweiz zugereist ist. bb) Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen solchen Einzelfall; die Gesuchstellerin ist erst am Ende ihres achten obligatorischen Schuljahrs in die Schweiz zugezogen. In einem solchen Fall kann es weniger darum gehen, die richtige Einschulung in eine Kleinklasse bzw. die Regelklasse vorzubereiten als vielmehr darum, der Schülerin in ihrem letzten Schuljahr die ihren Bedürfnissen ent-