ger Kinder und Jugendlicher in die Regelklasse sicherzustellen, insbesondere sprachliche Rückstände aufzuholen bzw. im sprachlichen Umfeld begründete Schulschwierigkeiten zu überwinden. Es gibt jedoch immer wieder vereinzelte Fälle, in denen eine Einschulung nach dreimonatigem Integrationskurs noch nicht möglich ist. In ei- 2003 Schulrecht 539