Wie in Erw. 2.a) ausgeführt, hat die Schulpflege die Kompetenz, ein Schulkind in das den Bedürfnissen des Schulkinds entsprechende auswärtige Schulangebot einzuweisen. Diese Kompetenz ergibt sich generell aus § 71 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SchulG. Im konkreten Fall ergibt sich die Kompetenz der Schulpflege ausserdem gestützt auf § 18 Abs. 2 V besondere schulische Bedürfnisse; danach entscheidet die Schulpflege über die Zuweisung in dasjenige Angebot, das für die Integration eines fremdsprachigen Schulkinds am geeignetsten erscheint (vgl. Erw. 2b). Wohl trifft es zu, dass die Integrationsmassnahmen in der Regel dazu dienen, die Voraussetzungen für die Einschulung fremdsprachi-