Der Gemeinderat G. führt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 9. September 2003 sinngemäss aus, dass sie nicht zur Schulgeldübernahme verpflichtet sei, da sie die betreffende Schulstufe in der Gemeinde G. selbst führe und es mit etwas gutem Willen der Lehrkräfte möglich gewesen wäre, die Gesuchstellerin in der Realschule zu schulen. Der Gemeinderat G. weist insbesondere darauf hin, dass es für ihn inakzeptabel sei, ein Schulkind am Ende der Schulpflicht in einen Kurs zu schicken, welcher der Vorbereitung auf die folgende Schulzeit in der Regelklasse diene. d) aa) Wie in Erw.