Da ausserdem die Kleinklasse Oberstufe in G. überbelegt ist, befürwortete die Schulpflege die Schulung der Gesuchstellerin im Regionalen Integrationskurs in T. c) Der Gemeinderat G. führt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 9. September 2003 sinngemäss aus, dass sie nicht zur Schulgeldübernahme verpflichtet sei, da sie die betreffende Schulstufe in der Gemeinde G. selbst führe und es mit etwas gutem Willen der Lehrkräfte möglich gewesen wäre, die Gesuchstellerin in der Realschule zu schulen.