Schulzeit aus dem Ausland einreisen, auch wenn die obligatorische Schulpflicht in ihrem Heimatland bereits erfüllt sein sollte. Es kann somit festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin im Kanton Aargau noch schulpflichtig ist. b) Die Schulpflege G. macht in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2003, gestützt auf den Bericht der Lehrkraft des Integrationskurses in T. geltend, dass sprachliche und mathematische Kenntnisse der Gesuchstellerin für eine Einschulung in die 4. Realklasse zu schwach seien. Da ausserdem die Kleinklasse Oberstufe in G. überbelegt ist, befürwortete die Schulpflege die Schulung der Gesuchstellerin im Regionalen Integrationskurs in T. c)