3. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die Gemeinde G. verpflichtet ist, das Schulgeld für den Besuch der Gesuchstellerin im Regionalen Integrationskurs in T. zu übernehmen. a) Wie bereits oben festgestellt (Erw. 2.a) unterstehen alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht, welche 9 Jahre bzw. bis zum Abschluss der Grundausbildung dauert. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, welche während der 538 Verwaltungsbehörden 2003