Bezüglich des Verfahrens sieht § 18 Abs. 1 V besondere schulische Bedürfnisse vor, dass das BKS im Hinblick auf die gemäss den §§ 13-17 dieser Verordnung bereitzustellenden Angebote die jeweiligen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen oder anderen Gründen nicht zu folgen vermögen, sowie der Schule vor Ort abklärt und die entsprechenden Pensenmeldungen der Schulpflegen koordiniert. Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in das jeweilige Angebot, nachdem die entsprechenden Pensenbewilligungen des BKS vorliegen (§ 18 Abs. 2 V besondere schulische Bedürfnisse). 3.