In den regionalen Integrationskursen bleiben die Schülerinnen und Schüler während 3 Monaten bis zu einem Jahr und werden anschliessend in eine Klasse ihrer Wohngemeinde eingeschult (§ 16 Abs. 3 V besondere schulische Bedürfnisse). Bezüglich des Verfahrens sieht § 18 Abs. 1 V besondere schulische Bedürfnisse vor, dass das BKS im Hinblick auf die gemäss den §§ 13-17 dieser Verordnung bereitzustellenden Angebote die jeweiligen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen oder anderen Gründen nicht zu folgen vermögen, sowie der Schule vor Ort abklärt und die entsprechenden Pensenmeldungen der Schulpflegen koordiniert.