Nach § 16 Abs. 1 V besondere schulische Bedürfnisse kann das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden einer Region mit mindestens 6 neu zugezogenen fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen oder einem bereits vorhandenen hohen Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler an Stelle des Intensivkurses gemäss § 15 dieser Verordnung im gleichen Umfang einen auf ein Jahr befristeten Integrationskurs bewilligen. In den regionalen Integrationskursen bleiben die Schülerinnen und Schüler während 3 Monaten bis zu einem Jahr und werden anschliessend in eine Klasse ihrer Wohngemeinde eingeschult (§ 16 Abs. 3 V besondere schulische Bedürfnisse).