bestehen ausserdem grosse schulische Bildungslücken, so kann gemäss § 15 Abs. 1 der vorerwähnten Verordnung eine Einschulungsbegleitung als Zusatzangebot zum Intensivkurs gewährt werden. Nach § 16 Abs. 1 V besondere schulische Bedürfnisse kann das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden einer Region mit mindestens 6 neu zugezogenen fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen oder einem bereits vorhandenen hohen Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler an Stelle des Intensivkurses gemäss § 15 dieser Verordnung im gleichen Umfang einen auf ein Jahr befristeten Integrationskurs bewilligen.