vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1998 [Nr. 97/2/037] S. 8 und 9). c) Gemäss § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Kinder und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen (V besondere schulische Bedürfnisse) vom 28. Juni 2000 (SAR 421.331) haben Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn oder wäh- 2003 Schulrecht 537