Im Rahmen dieses Laufbahnentscheids kann die Schulpflege ein Schulkind auch einer auswärtigen Schule zuweisen, wenn die Wohnortgemeinde über kein den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes gemeindeinternes Angebot verfügt (Zuweisung in eine auswärtige Einschulungsklasse, Kleinklasse, Realschule, Sekundarschule, Bezirksschule, Berufswahlklasse, Integrations- und Berufsfindungsklasse IBK, in ein auswärtiges Werkjahr). Die Aufenthaltsgemeinde ist in solchen Fällen zu einer Ersatzleistung, d.h. zur Übernahme des Schulgelds verpflichtet (§ 52 Abs. 1 SchulG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1998 [Nr. 97/2/037] S. 8 und 9).