Die Schulpflege des Aufenthaltsorts entscheidet nach § 73 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SchulG, welche Schulstufe oder welcher Schultyp für ein bestimmtes Schulkind richtig ist. Im Rahmen dieses Laufbahnentscheids kann die Schulpflege ein Schulkind auch einer auswärtigen Schule zuweisen, wenn die Wohnortgemeinde über kein den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes gemeindeinternes Angebot verfügt (Zuweisung in eine auswärtige Einschulungsklasse, Kleinklasse, Realschule, Sekundarschule, Bezirksschule, Berufswahlklasse, Integrations- und Berufsfindungsklasse IBK, in ein auswärtiges Werkjahr).