Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentliche Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises zu erfüllen, zu dem die Wohngemeinde gehört (§ 6 Abs. 1 SchulG). Die Gemeinden sind verpflichtet, die Abteilungen der Volksschule selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für die Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gemeindegebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). b) Die Schulpflege des Aufenthaltsorts entscheidet nach § 73 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SchulG, welche Schulstufe oder welcher Schultyp für ein bestimmtes Schulkind richtig ist.