Gemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zu Vollendung des 16. Altersjahrs. Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentliche Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises zu erfüllen, zu dem die Wohngemeinde gehört (§ 6 Abs. 1 SchulG).