2. a) Gemäss § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) haben Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Dieser Unterricht ist gemäss § 3 Abs. 3 SchulG an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kantons unentgeltlich. Gemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht.