Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern hin in erster Instanz, d. h. ohne Kostenfolge. Dieses Gesuch ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsentscheid ist nicht erforderlich, allenfalls ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das BKS zu gelangen. Der Entscheid des BKS ist an den Regierungsrat weiterziehbar. 536 Verwaltungsbehörden 2003