{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-09-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_AGVE-2003-127_2003-09-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3980", "Checksum": "0c18a4efc1f0a1c2b8efe6fbde85a654"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 25.09.2003 AGVE_2003_127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulgeld.\n- Übernahme des Schulgelds für den Regionalen Integrationskurs\n- Überweisung eines Schulkindes in eine auswärtige Schule, wenn kein gemeindeinternes Angebot besteht.\n- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:13", "Checksum": "b2dce29d8a147d4c34e40a537d06245b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 25.09.2003 AGVE_2003_127\nRegeste:\nSchulgeld.\n- Übernahme des Schulgelds für den Regionalen Integrationskurs\n- Überweisung eines Schulkindes in eine auswärtige Schule, wenn kein gemeindeinternes Angebot besteht.\n- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus.\n\n2003 Schulrecht 535\n\nnach der Aktenlage aber nicht bekannte sowie auch nicht geltend\ngemachte Abmachungen (Kostengutsprache) vorbehalten, sind die ab\nBeendigung der 3. Primarschule auflaufenden (auswärtigen) Schulkosten somit durch den Beschwerdeführer bzw. seine Eltern zu tragen.\n(...)\n\n127 Schulgeld.\n- Übernahme des Schulgelds für den Regionalen Integrationskurs\n- Überweisung eines Schulkindes in eine auswärtige Schule, wenn kein\ngemeindeinternes Angebot besteht.\n- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus.\n\nEntscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 25. September\n2003 in Sachen F. K. gegen den Beschluss des Gemeinderats G.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. Materielles\n1. Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (Schulgeldverordnung; SAR 403.151) ist der Gemeinderat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid\nüber die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig. Der\nGemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärtigen\nSchulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht.\nKönnen sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgelds oder\nüber dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen\nKindes bzw. dessen Eltern hin in erster Instanz, d. h. ohne Kostenfolge. Dieses Gesuch ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden; eine\nRechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsentscheid\nist nicht erforderlich, allenfalls ein Hinweis auf die Möglichkeit, an\ndas BKS zu gelangen. Der Entscheid des BKS ist an den Regierungsrat weiterziehbar.\n536 Verwaltungsbehörden 2003\n\n2. a) Gemäss § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981\n(SchulG; SAR 401.100) haben Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie\nerfüllen. Dieser Unterricht ist gemäss § 3 Abs. 3 SchulG an den\nöffentlichen Volks- und Mittelschulen für Kinder und Jugendliche\nmit Aufenthalt im Kantons unentgeltlich.\nGemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre\noder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zu Vollendung des 16.\nAltersjahrs. Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentliche\nSchulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises zu erfüllen, zu\ndem die Wohngemeinde gehört (§ 6 Abs. 1 SchulG). Die Gemeinden\nsind verpflichtet, die Abteilungen der Volksschule selbst zu führen\noder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das\nSchulgeld für die Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gemeindegebiet\nzu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG).\nb) Die Schulpflege des Aufenthaltsorts entscheidet nach § 73\nAbs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SchulG, welche Schulstufe oder welcher Schultyp für ein bestimmtes Schulkind richtig ist.\nIm Rahmen dieses Laufbahnentscheids kann die Schulpflege ein\nSchulkind auch einer auswärtigen Schule zuweisen, wenn die Wohnortgemeinde über kein den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes\ngemeindeinternes Angebot verfügt (Zuweisung in eine auswärtige\nEinschulungsklasse, Kleinklasse, Realschule, Sekundarschule, Bezirksschule, Berufswahlklasse, Integrations- und Berufsfindungsklasse IBK, in ein auswärtiges Werkjahr). Die Aufenthaltsgemeinde\nist in solchen Fällen zu einer Ersatzleistung, d.h. zur Übernahme des\nSchulgelds verpflichtet (§ 52 Abs. 1 SchulG; vgl. auch Urteil des\nVerwaltungsgerichts vom 10. November 1998 [Nr. 97/2/037] S. 8\nund 9).\nc) Gemäss § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von\nKinder und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen\n(V besondere schulische Bedürfnisse) vom 28. Juni 2000 (SAR\n421.331) haben Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn oder wäh-\n2003 Schulrecht 537\n\n"}