4d). - Angesichts der überragenden Bedeutung des strafrechtlichen Schutzes des Arztgeheimnisses ist die vollumfängliche Einsichtnahme in die Originalakten der verstorbenen Person nicht zuzulassen; es erweist sich als verhältnismässig, die Akten lediglich einer vermittelnden ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für die Angehörigen zu deren Orientierung unter Auflage herauszugeben (Erw. 4e). Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 2002 i.S. M. u. S. sowie M.M. gegen Gesundheitsdepartement. Sachverhalt