Ein solcher Anspruch kann sich aber nicht auf rein subjektive Befürchtungen stützen, die massive Störung muss auch bei einer objektiven Betrachtung gegeben sein (AGVE 1995 S. 606). Bei dieser Sachlage hat der Schüler bzw. die Schülerin einen Anspruch auf Versetzung in eine Parallelklasse, oder, sofern eine solche in der Aufenthaltsgemeinde nicht existiert oder der Besuch dieser Klasse wiederum als unzumutbar betrachtet werden muss, in eine entsprechende auswärtige Schulklasse. Wirkt sich das gestörte Verhältnis jedoch nicht auf das Kind aus, so besteht kein Anspruch auf Versetzung in eine Parallelklasse, bzw. eine auswärtige Schulklasse.