Das Optimum hinsichtlich Lehrerpersönlichkeit, Klassenzusammensetzung, Infrastruktur zu erreichen, übersteigt jedoch einerseits den Auftrag und andererseits die Möglichkeit einer Gemeinde. Das hat zur Folge, dass die Erwartungen der Eltern und Kinder nicht immer erfüllt werden können, ohne dass jedoch ein triftiger Grund, welcher den Anspruch auf einen auswärtigen Schulbesucht einräumt, vorliegen würde (vgl. AGVE 1991 S. 168 f., Borghi, a.a.O., Art. 27 RZ 57 f.). (...) 686 Verwaltungsbehörden 2002