27 Randziffer 55 ff. mit weiteren Hinweisen); vorausgesetzt wird in solchen Fällen, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs.1 SchulG nicht sachgerecht wäre und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann (AGVE 1995 S. 605, 1991 S. 159 ff., 1989 S. 503). Als wichtige Gründe, welche einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch erlauben, werden in der Praxis beispielsweise ein zu langer oder zu gefährlicher Schulweg oder ein massiv gestörtes Lehr- kraft-Eltern- bzw. Lehrkraft-Kind-Verhältnis anerkannt. 2) – 3 c) cc) (...) dd)