Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 SchulG). Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird (§ 52 Abs. 1 SchulG), und andererseits in den Fällen, in denen ausnahmsweise aus triftigen Gründen von der Regel des Schulbesuches in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss (AGVE 1995 S. 605, 1991 S. 161, 1989 S. 503; vgl. auch Marco Borghi, Kommentar zur Bundesverfassung, Basel/Zürich/Bern 1988, Art. 27 Randziffer 55 ff.