Frage gestellt werde und die im Schulgesetz vorgesehene Trägerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar sei. Das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation geht in diesem Sinne dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor (AGVE 1985 S. 614 f.). Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 SchulG).