SAR 401.100) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. Nach § 6 Abs. 1 SchulG ist die Schulpflicht “in der Regel” in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. Die Schulpflege des Aufenthaltsortes entscheidet nach § 73 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SchulG, welche Schulstufe oder welcher Schultyp für ein bestimmtes Schulkind richtig ist.