Dieser Entscheid ist an den Regierungsrat weiterziehbar (Abs. 2). b) Nach Art. 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Der Kanton Aargau gewährt in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen.