II. Materielles 1. a) Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (Schulgeldverordnung; SAR 403.151) ist der Gemeinderat für die Festsetzung des Schulgeldes sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig (Abs. 1). Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgeldes oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber in erster Instanz das Departement Bildung, Kultur und Sport. Dieser Entscheid ist an den Regierungsrat weiterziehbar (Abs. 2).