{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-08-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_AGVE-2002-157_2002-08-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4140", "Checksum": "4c5eefd66e424339b3a1ae0d440e660f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 20.08.2002 AGVE_2002_157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulgeld.\n- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG voraus.\n- Das gestörte Lehrkraft-Eltern-Verhältnis als wichtiger Grund."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:55", "Checksum": "82254893a71d82236807a1943d233425", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 20.08.2002 AGVE_2002_157\nRegeste:\nSchulgeld.\n- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG voraus.\n- Das gestörte Lehrkraft-Eltern-Verhältnis als wichtiger Grund.\n\n2002 Schulrecht 683\n\nunter permanentem Druck sein soll, in die Bezirksschule wechseln zu\nkönnen. Nach der 1. Klasse der Sekundarschule, nach welcher ein\nÜbertritt möglich ist, sollen die Schüler und Schülerinnen einzeln als\nauch als Klassenverband zur „Ruhe“ kommen. In der 2. und\n3. Klasse kann dann ein Kind über einen längeren Zeitraum zeigen,\ndass es fähig ist, konstant gute Leistungen zu erbringen. Ist dies der\nFall, dann steht einem Übertritt, wie bereits oben erwähnt, nach Beendigung der 3. Klasse der Sekundarschule nichts mehr im Weg. Für\ndas Übertrittsverfahren aus der 2. Klasse der Sekundarschule in die\n2. Klasse der Bezirksschule ist aber weder der Notendurchschnitt von\n5 allein ausschlaggebend noch kann von den Eltern oder vom Kind\nselber verlangt werden, dass es eine Aufnahmeprüfung ablegen kann,\nwenn die Lehrperson keine Empfehlung für den Übertritt in den „höheren“ Schultypus abgibt.\n2. b) In casu verlangt der Beschwerdeführer einen prüfungsfreien Übertritt in die 2. Klasse der Bezirksschule, obwohl er von seinem\ndamaligen Klassenlehrer und auch den anderen Lehrpersonen nicht\nfür den Wechsel in die Bezirksschule empfohlen wurde. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelungen ist im vorliegenden Fall –\nanalog zur Regelung des prüfungsfreien Übertritts von der 1. Klasse\nder Sekundarschule in die 1. Klasse der Bezirksschule – zu überprüfen, ob ein Übertritt in die Bezirksschule aufgrund einer Gesamtbeurteilung der schulischen Leistungen und der geistigen Haltung des\nBeschwerdeführers sinnvoll erscheint oder nicht. Als Hilfsmittel für\ndie Entscheidfindung dienen die unter Ziff. 1. lit. b) bb) hiervor erwähnten Weisungen. Diese stellen auf die erbrachten Leistungen, die\nArbeitsdisziplin und die Entwicklungsprognose eines Kindes ab. (...)\n\n157 Schulgeld.\n- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG\nvoraus.\n- Das gestörte Lehrkraft-Eltern-Verhältnis als wichtiger Grund.\n684 Verwaltungsbehörden 2002\n\nEntscheid des Departementes Bildung, Kultur und Sport vom 20. August\n2002 in Sachen A. Z. gegen den Beschluss des Gemeinderates U.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. Materielles\n1. a) Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom\n16. Dezember 1985 (Schulgeldverordnung; SAR 403.151) ist der\nGemeinderat für die Festsetzung des Schulgeldes sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig\n(Abs. 1). Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgeldes oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber in\nerster Instanz das Departement Bildung, Kultur und Sport. Dieser\nEntscheid ist an den Regierungsrat weiterziehbar (Abs. 2).\nb) Nach Art. 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;\nSR 101) sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht,\nwelcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist\nobligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Der\nKanton Aargau gewährt in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom\n25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) den Kindern und\nJugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch\nder öffentlichen Schulen. Nach § 6 Abs. 1 SchulG ist die Schulpflicht\n“in der Regel” in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder\ndes Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. Die\nSchulpflege des Aufenthaltsortes entscheidet nach § 73 Abs. 1 und 2\ni.V.m. § 6 Abs. 1 SchulG, welche Schulstufe oder welcher Schultyp\nfür ein bestimmtes Schulkind richtig ist. Im Rahmen dieses\nLaufbahnentscheides kann die Schulpflege ein Schulkind auch einer\nauswärtigen Schule zuweisen, wenn die Wohnortsgemeinde über\nkein den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes gemeindeinternes\nAngebot verfügt (Zuweisung in eine auswärtige Einschulungsklasse,\nKleinklasse oder Realschule etc.). Den Eltern wird das Recht auf\nfreie Wahl des Schulortes ihrer Kinder insbesondere aus der Überlegung abgesprochen, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in\n2002 Schulrecht 685\n\n"}