2002 Schulrecht 683 unter permanentem Druck sein soll, in die Bezirksschule wechseln zu können. Nach der 1. Klasse der Sekundarschule, nach welcher ein Übertritt möglich ist, sollen die Schüler und Schülerinnen einzeln als auch als Klassenverband zur „Ruhe“ kommen. In der 2. und 3. Klasse kann dann ein Kind über einen längeren Zeitraum zeigen, dass es fähig ist, konstant gute Leistungen zu erbringen. Ist dies der Fall, dann steht einem Übertritt, wie bereits oben erwähnt, nach Be- endigung der 3. Klasse der Sekundarschule nichts mehr im Weg. Für das Übertrittsverfahren aus der 2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der Bezirksschule ist aber weder der Notendurchschnitt von 5 allein ausschlaggebend noch kann von den Eltern oder vom Kind selber verlangt werden, dass es eine Aufnahmeprüfung ablegen kann, wenn die Lehrperson keine Empfehlung für den Übertritt in den „hö- heren“ Schultypus abgibt. 2. b) In casu verlangt der Beschwerdeführer einen prüfungsfrei- en Übertritt in die 2. Klasse der Bezirksschule, obwohl er von seinem damaligen Klassenlehrer und auch den anderen Lehrpersonen nicht für den Wechsel in die Bezirksschule empfohlen wurde. In Erman- gelung einer ausdrücklichen Regelungen ist im vorliegenden Fall – analog zur Regelung des prüfungsfreien Übertritts von der 1. Klasse der Sekundarschule in die 1. Klasse der Bezirksschule – zu überprü- fen, ob ein Übertritt in die Bezirksschule aufgrund einer Gesamtbe- urteilung der schulischen Leistungen und der geistigen Haltung des Beschwerdeführers sinnvoll erscheint oder nicht. Als Hilfsmittel für die Entscheidfindung dienen die unter Ziff. 1. lit. b) bb) hiervor er- wähnten Weisungen. Diese stellen auf die erbrachten Leistungen, die Arbeitsdisziplin und die Entwicklungsprognose eines Kindes ab. (...) 157 Schulgeld. - Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbe- such setzt das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG voraus. - Das gestörte Lehrkraft-Eltern-Verhältnis als wichtiger Grund. 684 Verwaltungsbehörden 2002 Entscheid des Departementes Bildung, Kultur und Sport vom 20. August 2002 in Sachen A. Z. gegen den Beschluss des Gemeinderates U. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. a) Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (Schulgeldverordnung; SAR 403.151) ist der Gemeinderat für die Festsetzung des Schulgeldes sowie für den Ent- scheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig (Abs. 1). Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgel- des oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber in erster Instanz das Departement Bildung, Kultur und Sport. Dieser Entscheid ist an den Regierungsrat weiterziehbar (Abs. 2). b) Nach Art. 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Der Kanton Aargau gewährt in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 des Schulgeset- zes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. Nach § 6 Abs. 1 SchulG ist die Schulpflicht “in der Regel” in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. Die Schulpflege des Aufenthaltsortes entscheidet nach § 73 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SchulG, welche Schulstufe oder welcher Schultyp für ein bestimmtes Schulkind richtig ist. Im Rahmen dieses Laufbahnentscheides kann die Schulpflege ein Schulkind auch einer auswärtigen Schule zuweisen, wenn die Wohnortsgemeinde über kein den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes gemeindeinternes Angebot verfügt (Zuweisung in eine auswärtige Einschulungsklasse, Kleinklasse oder Realschule etc.). Den Eltern wird das Recht auf freie Wahl des Schulortes ihrer Kinder insbesondere aus der Überle- gung abgesprochen, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in 2002 Schulrecht 685 Frage gestellt werde und die im Schulgesetz vorgesehene Träger- schaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar sei. Das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation geht in diesem Sinne dem privaten Interesse an einer Aus- nahmebewilligung vor (AGVE 1985 S. 614 f.). Erfolgt der Unter- richtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 SchulG). Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbe- such besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird (§ 52 Abs. 1 SchulG), und andererseits in den Fällen, in denen aus- nahmsweise aus triftigen Gründen von der Regel des Schulbesuches in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss (AGVE 1995 S. 605, 1991 S. 161, 1989 S. 503; vgl. auch Marco Borghi, Kom- mentar zur Bundesverfassung, Basel/Zürich/Bern 1988, Art. 27 Randziffer 55 ff. mit weiteren Hinweisen); vorausgesetzt wird in solchen Fällen, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung von § 6 Abs.1 SchulG nicht sachgerecht wäre und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann (AGVE 1995 S. 605, 1991 S. 159 ff., 1989 S. 503). Als wichtige Gründe, welche einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch erlauben, werden in der Praxis beispielsweise ein zu langer oder zu gefährlicher Schulweg oder ein massiv gestörtes Lehr- kraft-Eltern- bzw. Lehrkraft-Kind-Verhältnis anerkannt. 2) – 3 c) cc) (...) dd) Wohl ist es wünschbar, dass die Voraussetzungen für den Primarschulunterricht in allen Gemeinden optimal sind. Das Opti- mum hinsichtlich Lehrerpersönlichkeit, Klassenzusammensetzung, Infrastruktur zu erreichen, übersteigt jedoch einerseits den Auftrag und andererseits die Möglichkeit einer Gemeinde. Das hat zur Folge, dass die Erwartungen der Eltern und Kinder nicht immer erfüllt wer- den können, ohne dass jedoch ein triftiger Grund, welcher den An- spruch auf einen auswärtigen Schulbesucht einräumt, vorliegen würde (vgl. AGVE 1991 S. 168 f., Borghi, a.a.O., Art. 27 RZ 57 f.). (...) 686 Verwaltungsbehörden 2002 3 d) aa) (...) bb) In einer langjährigen Rechtsprechung haben das Departe- ment Bildung, Kultur und Sport und der Erziehungsrat festgestellt, dass bei einer massiv gestörten Lehrkraft-Schulkind-Beziehung der Schüler bzw. die Schülerin grundsätzlich einen Anspruch auf Verset- zung in eine andere Klasse hat. Bestehen die Differenzen vor allem zwischen den Eltern und der Lehrkraft, so ist zu differenzieren. Ein Anspruch kann dann bestehen, wenn das Lehrkraft-Eltern-Verhältnis so stark gestört ist, dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Störung auch auf das Lehrkraft-Schulkind-Verhältnis auswirkt und damit der Unterrichtserfolg sowie die Persönlichkeitsentwick- lung des Schulkindes in Frage gestellt ist. Ein solcher Anspruch kann sich aber nicht auf rein subjektive Befürchtungen stützen, die mas- sive Störung muss auch bei einer objektiven Betrachtung gegeben sein (AGVE 1995 S. 606). Bei dieser Sachlage hat der Schüler bzw. die Schülerin einen Anspruch auf Versetzung in eine Parallelklasse, oder, sofern eine solche in der Aufenthaltsgemeinde nicht existiert oder der Besuch dieser Klasse wiederum als unzumutbar betrachtet werden muss, in eine entsprechende auswärtige Schulklasse. Wirkt sich das gestörte Verhältnis jedoch nicht auf das Kind aus, so besteht kein Anspruch auf Versetzung in eine Parallelklasse, bzw. eine aus- wärtige Schulklasse. (...) 2002 Datenschutz 687 VII. Datenschutz 158 Herausgabe der Krankengeschichte. - Die beantragte Einsicht in die Krankengeschichte kann nicht aus Gründen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes der verstorbenen Person verwehrt werden (Erw. 2). - Die einschlägigen Datenschutzgesetze sind auch für die Bearbeitung von Personendaten eines verstorbenen Menschen anwendbar (Erw. 3). - Hinsichtlich des Rechts auf Einsicht in personenbezogene Akten Ver- storbener besteht im kantonalen Recht keine allgemeine Regelung; diesbezüglich liegt eine echte Gesetzeslücke vor (Erw. 4a-c). - Gesuchen um Einsicht in die Krankengeschichte verstorbener Per- sonen ist zu entsprechen, wenn die Gesuchstellenden ein Interesse an der Auskunft oder Einsicht nachweisen, den Gesuchen keine spezielle Gesetzesvorschrift sowie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Erw. 4d). - Angesichts der überragenden Bedeutung des strafrechtlichen Schut- zes des Arztgeheimnisses ist die vollumfängliche Einsichtnahme in die Originalakten der verstorbenen Person nicht zuzulassen; es er- weist sich als verhältnismässig, die Akten lediglich einer vermitteln- den ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für die Angehörigen zu deren Orientierung unter Auflage herauszugeben (Erw. 4e). Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 2002 i.S. M. u. S. sowie M.M. gegen Gesundheitsdepartement. Sachverhalt A. a) R.M. war 2001 zweimal in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden hospitalisiert. Am 21. Oktober 2001 nahm er sich in dieser Klinik das Leben.