In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelungen ist im vorliegenden Fall – analog zur Regelung des prüfungsfreien Übertritts von der 1. Klasse der Sekundarschule in die 1. Klasse der Bezirksschule – zu überprüfen, ob ein Übertritt in die Bezirksschule aufgrund einer Gesamtbeurteilung der schulischen Leistungen und der geistigen Haltung des Beschwerdeführers sinnvoll erscheint oder nicht. Als Hilfsmittel für die Entscheidfindung dienen die unter Ziff. 1. lit. b) bb) hiervor erwähnten Weisungen. Diese stellen auf die erbrachten Leistungen, die Arbeitsdisziplin und die Entwicklungsprognose eines Kindes ab. (...)