Keine ausdrückliche Regelung findet sich für den Übertritt aus der 2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der Bezirksschule. Zwar geht das Schulgesetz vom Grundsatz der Durchlässigkeit der Oberstufe aus, allerdings wird dieser Grundsatz dadurch eingeschränkt, dass der vorerwähnte Übertritt – geht man vom Willen des Gesetzgebers aus – der Ausnahmefall bleiben soll. Denn hätte der Regierungsrat gewollt, dass für den Übertritt aus der 2. Klasse dieselbe Übertrittsregelung wie für die 1. oder die 3. Klasse gelten soll, hätte er dies sicherlich so normiert.