Entgegen den §§ 14 bzw. 15 der Reglemente für die Sekundar- bzw. Bezirksschulen vom 20. Februar 1964 (SAR 421.511/421.711), in denen für sämtliche Schüler und Schülerinnen das Absolvieren einer Aufnahmeprüfung vorsehen ist, haben nur noch diejenigen Schüler und Schülerinnen eine Aufnahmeprüfung abzulegen, deren Eltern sich mit der Beurteilung der Schule und dem daran anschliessenden Übertrittsentscheid der Schulpflege nicht einverstanden erklären können. cc) Keine ausdrückliche Regelung findet sich für den Übertritt aus der 2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der Bezirksschule.