Durch die Neufassung von § 73 Abs. 2 SchulG wurde dieser Entwicklung in der Praxis auf gesetzlicher Ebene Rechnung getragen. Entgegen den §§ 14 bzw. 15 der Reglemente für die Sekundar- bzw. Bezirksschulen vom 20. Februar 1964 (SAR 421.511/421.711), in denen für sämtliche Schüler und Schülerinnen das Absolvieren einer Aufnahmeprüfung vorsehen ist, haben nur noch diejenigen Schüler und Schülerinnen eine Aufnahmeprüfung abzulegen, deren Eltern sich mit der Beurteilung der Schule und dem daran anschliessenden Übertrittsentscheid der Schulpflege nicht einverstanden erklären können. cc)