Explizit geregelt ist der Fall, bei dem ein Sekundarschüler bzw. eine Sekundarschülerin am Ende der 3. Klasse der Sekundarschule in die 3. Klasse der Bezirksschule eintreten möchte. Gemäss § 21 Abs. 3 des Reglements für die Sekundarschulen vom 20. Februar 1964 (SAR 421.511) kann ein Übertritt erfolgen, wenn ein Sekundarschüler oder eine Sekundarschülerin, welcher bzw. welche die 3. Klasse mit Erfolg durchlaufen hat, die Aufnahmeprüfung besteht oder wenn er bzw. sie aufgrund seines bzw. ihres Zeugnisses in den Promotionsfächern einen Notendurchschnitt von 5 hat. bb)