II. Materielles 1. a) Gemäss § 73 Abs. 2 SchulG entscheidet die Schulpflege u.a. über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen in Stufen und Typen, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule nicht anschliessen können. Grundsätzlich erfolgt der Übertritt eines Schülers bzw. einer Schülerin von der Primar- an die Oberstufe oder in einen „höheren“ Schultypus innerhalb der Sekundarstufe I somit aufgrund der Beurteilung der Schule bzw. der zuständigen Lehrperson. b) Im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren von der Sekundar- in die Bezirksschule existiert keine einheitliche Regelung.