{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_AGVE-2002-156_2002-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4139", "Checksum": "7aa3953250071e77657f09c87f60e550"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 12.12.2002 AGVE_2002_156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfungsfreier Übertritt von der Sekundar- in die Bezirksschule.\n- Fehlen einer einheitlichen Regelung für das Übertrittsverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:39", "Checksum": "53a7732b26aa2c7b10cf356111893579", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 12.12.2002 AGVE_2002_156\nRegeste:\nPrüfungsfreier Übertritt von der Sekundar- in die Bezirksschule.\n- Fehlen einer einheitlichen Regelung für das Übertrittsverfahren.\n\n2002 Schulrecht 681\n\n156 Prüfungsfreier Übertritt von der Sekundar- in die Bezirksschule.\n- Fehlen einer einheitlichen Regelung für das Übertrittsverfahren.\n\nEntscheid des Erziehungsrates vom 12. Dezember 2002 in Sachen D. W. gegen den Entscheid des Bezirksschulrates B.\n\nAus den Erwägungen\n\nII. Materielles\n1. a) Gemäss § 73 Abs. 2 SchulG entscheidet die Schulpflege\nu.a. über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen in Stufen und\nTypen, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung\nder Schule nicht anschliessen können. Grundsätzlich erfolgt der\nÜbertritt eines Schülers bzw. einer Schülerin von der Primar- an die\nOberstufe oder in einen „höheren“ Schultypus innerhalb der Sekundarstufe I somit aufgrund der Beurteilung der Schule bzw. der zuständigen Lehrperson.\nb) Im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren von der\nSekundar- in die Bezirksschule existiert keine einheitliche Regelung.\naa) Explizit geregelt ist der Fall, bei dem ein Sekundarschüler\nbzw. eine Sekundarschülerin am Ende der 3. Klasse der Sekundarschule in die 3. Klasse der Bezirksschule eintreten möchte. Gemäss\n§ 21 Abs. 3 des Reglements für die Sekundarschulen vom\n20. Februar 1964 (SAR 421.511) kann ein Übertritt erfolgen, wenn\nein Sekundarschüler oder eine Sekundarschülerin, welcher bzw. welche die 3. Klasse mit Erfolg durchlaufen hat, die Aufnahmeprüfung\nbesteht oder wenn er bzw. sie aufgrund seines bzw. ihres Zeugnisses\nin den Promotionsfächern einen Notendurchschnitt von 5 hat.\nbb) Ebenfalls eine Regelung gibt es für den Übertritt von der\n1. Klasse Sekundarschule in die 1. Klasse der Bezirksschule. Gemäss\nden Weisungen des Erziehungsrates vom 1. Oktober 1973, Band B,\nII. Teil, 421. L, können gute Schüler und Schülerinnen am Ende der\n1. Klasse der Sekundarschule auf Empfehlung des Lehrers prüfungsfrei in die 1. Klasse der Bezirksschule übertreten. Die Empfehlung\nder Lehrperson hat sich dabei – gemäss den vorerwähnten Weisun-\n682 Verwaltungsbehörden 2002\n\ngen – an den erbrachten Leistungen, der Arbeitsdisziplin und der\nEntwicklungsprognose eines Schülers bzw. einer Schülerin auszurichten. In der Praxis hat sich aus diesem Empfehlungsverfahren\nheraus aus Praktikabilitätsgründen der prüfungsfreie Übertritt zum\nRegelfall entwickelt. Durch die Neufassung von § 73 Abs. 2 SchulG\nwurde dieser Entwicklung in der Praxis auf gesetzlicher Ebene Rechnung getragen. Entgegen den §§ 14 bzw. 15 der Reglemente für die\nSekundar- bzw. Bezirksschulen vom 20. Februar 1964 (SAR\n421.511/421.711), in denen für sämtliche Schüler und Schülerinnen\ndas Absolvieren einer Aufnahmeprüfung vorsehen ist, haben nur\nnoch diejenigen Schüler und Schülerinnen eine Aufnahmeprüfung\nabzulegen, deren Eltern sich mit der Beurteilung der Schule und dem\ndaran anschliessenden Übertrittsentscheid der Schulpflege nicht einverstanden erklären können.\ncc) Keine ausdrückliche Regelung findet sich für den Übertritt\naus der 2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der\nBezirksschule. Zwar geht das Schulgesetz vom Grundsatz der Durchlässigkeit der Oberstufe aus, allerdings wird dieser Grundsatz dadurch eingeschränkt, dass der vorerwähnte Übertritt – geht man vom\nWillen des Gesetzgebers aus – der Ausnahmefall bleiben soll. Denn\nhätte der Regierungsrat gewollt, dass für den Übertritt aus der\n2. Klasse dieselbe Übertrittsregelung wie für die 1. oder die 3. Klasse\ngelten soll, hätte er dies sicherlich so normiert. Beim Wechsel aus der\n2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der Bezirksschule soll\nes hingegen nur einem ausserordentlich guten Schüler oder einer\nausserordentlich guten Schülerin möglich sein, nach Beendigung der\n2. Klasse – auf Empfehlung der Lehrperson – in den höheren Schultypus zu wechseln. Des Weiteren sollte ein solcher Schulstufenwechsel nur dann durchgeführt werden, wenn die Lehrperson eines Schülers bzw. einer Schülerin einen Übertritt für notwendig erachtet, weil\nein Kind in der Sekundarschule unterfordert scheint. Hinsichtlich der\nEmpfehlung besteht demnach ein relativ grosser Ermessensspielraum, der es ermöglicht, den konkreten Umständen des Einzelfalles\nRechnung zu tragen.\nBegründet werden kann die oberwähnte Haltung damit, dass ein\nKind in der Sekundarschule nicht in ständiger Erwartung oder auch\n2002 Schulrecht 683\n\n"}