2002 Schulrecht 681 156 Prüfungsfreier Übertritt von der Sekundar- in die Bezirksschule. - Fehlen einer einheitlichen Regelung für das Übertrittsverfahren. Entscheid des Erziehungsrates vom 12. Dezember 2002 in Sachen D. W. ge- gen den Entscheid des Bezirksschulrates B. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. a) Gemäss § 73 Abs. 2 SchulG entscheidet die Schulpflege u.a. über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen in Stufen und Typen, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung der Schule nicht anschliessen können. Grundsätzlich erfolgt der Übertritt eines Schülers bzw. einer Schülerin von der Primar- an die Oberstufe oder in einen „höheren“ Schultypus innerhalb der Sekun- darstufe I somit aufgrund der Beurteilung der Schule bzw. der zu- ständigen Lehrperson. b) Im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren von der Sekundar- in die Bezirksschule existiert keine einheitliche Regelung. aa) Explizit geregelt ist der Fall, bei dem ein Sekundarschüler bzw. eine Sekundarschülerin am Ende der 3. Klasse der Sekundar- schule in die 3. Klasse der Bezirksschule eintreten möchte. Gemäss § 21 Abs. 3 des Reglements für die Sekundarschulen vom 20. Februar 1964 (SAR 421.511) kann ein Übertritt erfolgen, wenn ein Sekundarschüler oder eine Sekundarschülerin, welcher bzw. wel- che die 3. Klasse mit Erfolg durchlaufen hat, die Aufnahmeprüfung besteht oder wenn er bzw. sie aufgrund seines bzw. ihres Zeugnisses in den Promotionsfächern einen Notendurchschnitt von 5 hat. bb) Ebenfalls eine Regelung gibt es für den Übertritt von der 1. Klasse Sekundarschule in die 1. Klasse der Bezirksschule. Gemäss den Weisungen des Erziehungsrates vom 1. Oktober 1973, Band B, II. Teil, 421. L, können gute Schüler und Schülerinnen am Ende der 1. Klasse der Sekundarschule auf Empfehlung des Lehrers prüfungs- frei in die 1. Klasse der Bezirksschule übertreten. Die Empfehlung der Lehrperson hat sich dabei – gemäss den vorerwähnten Weisun- 682 Verwaltungsbehörden 2002 gen – an den erbrachten Leistungen, der Arbeitsdisziplin und der Entwicklungsprognose eines Schülers bzw. einer Schülerin auszu- richten. In der Praxis hat sich aus diesem Empfehlungsverfahren heraus aus Praktikabilitätsgründen der prüfungsfreie Übertritt zum Regelfall entwickelt. Durch die Neufassung von § 73 Abs. 2 SchulG wurde dieser Entwicklung in der Praxis auf gesetzlicher Ebene Rech- nung getragen. Entgegen den §§ 14 bzw. 15 der Reglemente für die Sekundar- bzw. Bezirksschulen vom 20. Februar 1964 (SAR 421.511/421.711), in denen für sämtliche Schüler und Schülerinnen das Absolvieren einer Aufnahmeprüfung vorsehen ist, haben nur noch diejenigen Schüler und Schülerinnen eine Aufnahmeprüfung abzulegen, deren Eltern sich mit der Beurteilung der Schule und dem daran anschliessenden Übertrittsentscheid der Schulpflege nicht ein- verstanden erklären können. cc) Keine ausdrückliche Regelung findet sich für den Übertritt aus der 2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der Bezirksschule. Zwar geht das Schulgesetz vom Grundsatz der Durch- lässigkeit der Oberstufe aus, allerdings wird dieser Grundsatz da- durch eingeschränkt, dass der vorerwähnte Übertritt – geht man vom Willen des Gesetzgebers aus – der Ausnahmefall bleiben soll. Denn hätte der Regierungsrat gewollt, dass für den Übertritt aus der 2. Klasse dieselbe Übertrittsregelung wie für die 1. oder die 3. Klasse gelten soll, hätte er dies sicherlich so normiert. Beim Wechsel aus der 2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der Bezirksschule soll es hingegen nur einem ausserordentlich guten Schüler oder einer ausserordentlich guten Schülerin möglich sein, nach Beendigung der 2. Klasse – auf Empfehlung der Lehrperson – in den höheren Schul- typus zu wechseln. Des Weiteren sollte ein solcher Schulstufenwech- sel nur dann durchgeführt werden, wenn die Lehrperson eines Schü- lers bzw. einer Schülerin einen Übertritt für notwendig erachtet, weil ein Kind in der Sekundarschule unterfordert scheint. Hinsichtlich der Empfehlung besteht demnach ein relativ grosser Ermessensspiel- raum, der es ermöglicht, den konkreten Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Begründet werden kann die oberwähnte Haltung damit, dass ein Kind in der Sekundarschule nicht in ständiger Erwartung oder auch 2002 Schulrecht 683 unter permanentem Druck sein soll, in die Bezirksschule wechseln zu können. Nach der 1. Klasse der Sekundarschule, nach welcher ein Übertritt möglich ist, sollen die Schüler und Schülerinnen einzeln als auch als Klassenverband zur „Ruhe“ kommen. In der 2. und 3. Klasse kann dann ein Kind über einen längeren Zeitraum zeigen, dass es fähig ist, konstant gute Leistungen zu erbringen. Ist dies der Fall, dann steht einem Übertritt, wie bereits oben erwähnt, nach Be- endigung der 3. Klasse der Sekundarschule nichts mehr im Weg. Für das Übertrittsverfahren aus der 2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der Bezirksschule ist aber weder der Notendurchschnitt von 5 allein ausschlaggebend noch kann von den Eltern oder vom Kind selber verlangt werden, dass es eine Aufnahmeprüfung ablegen kann, wenn die Lehrperson keine Empfehlung für den Übertritt in den „hö- heren“ Schultypus abgibt. 2. b) In casu verlangt der Beschwerdeführer einen prüfungsfrei- en Übertritt in die 2. Klasse der Bezirksschule, obwohl er von seinem damaligen Klassenlehrer und auch den anderen Lehrpersonen nicht für den Wechsel in die Bezirksschule empfohlen wurde. In Erman- gelung einer ausdrücklichen Regelungen ist im vorliegenden Fall – analog zur Regelung des prüfungsfreien Übertritts von der 1. Klasse der Sekundarschule in die 1. Klasse der Bezirksschule – zu überprü- fen, ob ein Übertritt in die Bezirksschule aufgrund einer Gesamtbe- urteilung der schulischen Leistungen und der geistigen Haltung des Beschwerdeführers sinnvoll erscheint oder nicht. Als Hilfsmittel für die Entscheidfindung dienen die unter Ziff. 1. lit. b) bb) hiervor er- wähnten Weisungen. Diese stellen auf die erbrachten Leistungen, die Arbeitsdisziplin und die Entwicklungsprognose eines Kindes ab. (...) 157 Schulgeld. - Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbe- such setzt das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG voraus. - Das gestörte Lehrkraft-Eltern-Verhältnis als wichtiger Grund.