Wird das Einhalten dieser Minimalanforderungen nicht nachgewiesen, so haben die Kinder die öffentlichen Schule zu besuchen, da der Heimunterricht in so einem Falle keine echte Alternative zur öffentlichen Schule darstellt. Wie aus Akten der Vorinstanz hervorgeht (Stellungnahme der Schulpflege S. an den Bezirksschulrat Z. vom 26. Oktober 2001) ist eine Überprüfung des Wissenstandes der Kinder bislang nicht ermöglicht worden. Anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2002 äusserten die Beschwerdeführer gegen eine periodische Überprüfung des Wissenstandes der Kinder Bedenken, weil sie Angst hatten, dass der Prüfungsstoff von der Inspektion willkürlich ausgewählt würde.