In Stellungnahme vom 17. April 2002 weisen die Beschwerdeführer ausserdem noch daraufhin, dass im Leitfaden nicht davon die Rede sei, dass die Schulpflege den häuslichen Unterricht verbieten könne. Zu diesem Vorwurf ist zu bemerken, dass ein häuslicher Unterricht nur möglich ist, wenn die obengenannten Minimalanforderungen erfüllt sind und auch von der Schulpflege gelegentlich überprüft werden können (vgl. Erw. 1). Wird das Einhalten dieser Minimalanforderungen nicht nachgewiesen, so haben die Kinder die öffentlichen Schule zu besuchen, da der Heimunterricht in so einem Falle keine echte Alternative zur öffentlichen Schule darstellt.