1. und 2.) genannten Minimalanforderungen ergibt, hat die Erteilung des Unterrichts durch eine Person zu erfolgen, die den fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines altersgemässen Unterrichts zu genügen vermag. Aus dem Überblick über die Ausbildung von F. M. (Stellungnahme vom 17. April 2002) ergibt sich, dass sie über keinerlei fachliche Ausbildung verfügt, die sie zum Unterrichten von fünf Kinder der verschiedensten Schulstufen befähigt, insbesondere da es sich bei den beiden älteren Kindern S. (geb. 1988) und A. (geb. 1989) um zwei Oberstufenschüler handelt.