2. Der Schulrat des Bezirks Z. führt in seinem Entscheid vom 17. Januar 2002 aus, dass ein häuslicher Unterricht zwar möglich, der genügende Unterricht bei der zuständigen Schulpflege jedoch nachzuweisen sei. Die Minimalanforderungen, welche die Praxis bezüglich des genügenden Unterrichts definiert habe, seien: – Erteilung des Unterrichts durch eine Person, die den fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines altergemässen Unterrichts zu genügen vermag, – die Gewährung des Anschlusses an die öffentlichen Schulen, sowie – regelmässiger, strukturierter Unterricht. (...) 3. (...) 4. aa)