Diese Minimalanforderungen sind Ausdruck der Verpflichtung zum Nachweis des genügenden Unterrichts (§ 4 Abs. 4 SchulG). Diese Minimalanforderungen werden im Leitfaden für Schulpflegemitglieder genannt und wurden vom Schulrat des Bezirks Z. zutreffend wiedergegeben (vgl. unten Erw. Ziff. 2.) und sollen sicherstellen, dass den daheim geschulten Kindern ebenso wie den in der öffentliche Schule geschulten Kindern die ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung gewährt wird. Dies entspricht dem oben genannten Gebot der Chancengleichheit. Das Bildungsziel für die einzelnen Schulstufen und Klassen ergibt sich aus dem Lehrplan für die Volksschule des Kantons Aargau.